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Haftpflichtschaden
Wenn ein Verkehrsteilnehmer unverschuldet einen Schaden erleidet, 
handelt es sich um einen Haftpflichtschaden. 
Für die Regulierung des Schadens ist die gesetzlich vorgeschriebene 
Haftpflichtversicherung des Verursachers zuständig. 
Der Verursacher ist verpflichtet gemäß § 249 BGB, gegenüber 
dem Geschädigten auf Schadenersatz, hierbei ist der 
Geschädigte so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. 
Der Geschädigte ist „Herr des Verfahrens“, d.h. er kann einen 
unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl zur Ermittlung der 
Schadenhöhe und Schadensnebenkosten (Wertminderung o.ä.) beauftragen. 
Einen Gutachter, der von der Versicherung des Unfallgegners entsandt wird, 
kann der Geschädigte ablehnen.  | 
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Kaskoschaden
Die Kaskoversicherung wird unterteilt in Teilkasko und Vollkasko. 
Zur Teilkaskoversicherung zählen z.B. Diebstahl, Brand, Glasbruch, Sturm 
oder Hagel und Zusammenstoß mit Wild. 
Zu den Vollkaskoschäden zählen selbst verursachte Fahrzeugschäden oder Schäden, 
bei denen kein Dritter haftbar gemacht werden kann (Vandalismusschaden). 
Für die Abwicklung des Schadens und die Schadenregulierung gelten die 
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt (AKB). 
Vom Erstattungsbetrag wird häufig, abhängig vom abgeschlossenen 
Versicherungsvertrag, eine Selbstbeteiligung abgezogen. 
Achtung: Im Kaskofall ist der Versicherer „Herr des Geschehens“, 
das bedeutet, dass die Beauftragung eines Gutachters nur 
in Absprache mit der Versicherung erfolgen sollte.  | 
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Bagatellschaden
Von einem Bagatellschaden spricht man, wenn an einem Fahrzeug 
durch einen Unfall nur ein geringfügiger Schaden entstanden ist. 
Bezüglich der Schadenhöhe gibt es keine einheitliche Rechtsprechung, 
die Bagatellschadengrenze ist momentan zwischen € 700 und € 800 angesiedelt. 
Wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt, ist die Beauftragung eines 
kompletten Gutachtens aus Gründen der Schadenminderungspflicht nicht statthaft, hier sollte 
vom Sachverständigen oder von einer Fachwerkstatt ein Reparaturkostenvoranschlag 
erstellt und der Schaden anhand dieses Kostenvoranschlages abgerechnet werden.  | 
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Fiktive Abrechnung
Wenn das Fahrzeug nicht instand gesetzt und der Schaden auf der Basis eines 
Gutachtens abgerechnet wird, handelt es sich um eine so genannte fiktive Abrechnung. 
Viele Gutachter raten zu dieser Lösung. Ob es in Ihrem Fall günstig ist, 
sollten Sie mit dem Sachverständigen besprechen. 
Seit dem 01.08.2002 ist hierbei zu beachten, dass dem Geschädigten die 
Mehrwertsteuer aus dem Schaden nur in der Höhe ersetzt wird, in der sie anfällt. 
Wird z.B. ein Fahrzeug in Eigenregie instand gesetzt, so kann zumindest 
für die Arbeitszeit keine Mehrwertsteuer geltend gemacht werden. 
Falls Ersatzteile beschafft werden und für diese eine Rechnung mit 
ausgewiesener Mehrwertsteuer vorliegt, so kann diese bei der 
leistungspflichtigen Versicherung geltend gemacht werden.  | 
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Nutzungsausfall
Bei unverschuldetem Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagens 
für den Zeitraum, in dem sein unfallbeschädigtes Fahrzeug instand gesetzt wird 
oder bei Totalschäden für die Zeit, die bis zur Wiederbeschaffung eines 
Fahrzeuges vergehen (Hier jedoch max. 14 Tage). 
Nimmt der Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch, so steht ihm eine 
Nutzungsausfallentschädigung zu. 
Die Höhe des Betrages für diese Entschädigung richtet sich nach der 
Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeuges des Geschädigten, 
diese ist für die gängigen Fahrzeuge in einer Tabelle nach 
Sanden/Danner/Küppersbusch hinterlegt. Bei Exoten oder älteren 
Fahrzeugen nimmt der Sachverständige eine Eingruppierung des Fahrzeuges 
in eine entsprechende Fahrzeugklasse vor.  | 
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Unfallersatzfahrzeug
Im Haftpflichtfall hat der Geschädigte für die Dauer der Instandsetzung 
des verunfallten Fahrzeuges oder für die Wiederbeschaffungsdauer 
bei Totalschaden Anspruch auf einen Mietwagen. 
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Mietwagenfirmen gerne 
überteuerte Unfallersatztarife verlangen, bei denen es 
Regulierungsprobleme geben kann. Ihr Gutachter gibt gern Auskunft. 
Ebenso werden die Kosten nur ersetzt, wenn der Mietwagen auch 
tatsächlich benötigt wurde. Wenn das angemietete Fahrzeug nur herumsteht, 
oder die zurückgelegten Kilometer kostengünstiger mit einem Taxi hätten 
zurückgelegt werden können, kann es auch hier Probleme mit der Abrechnung geben.  | 
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Restwert
Meistens haben verunfallte Fahrzeuge, bei denen die Reparaturkosten den 
Wiederbeschaffungswert erreichen oder übersteigen, immer noch einen gewissen Wert, 
der sich nach den noch verwertbaren Fahrzeugteilen oder dem Marktwert für das 
gesamte verunfallte Fahrzeug richtet. 
Dieser Restwert wird vom Sachverständigen durch Marktrecherche im lokalen 
Aufkäufer-Markt und in überregionalen Restwertbörsen ermittelt.  | 
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Wertminderung
Im Kfz-Haftpflichtfall gibt es zwei Arten der Wertminderung: 
Die technische und die merkantile Wertminderung. 
Die technische Wertminderung ist wegen der heute in den Reparaturwerkstätten 
üblichen Instandsetzungsmöglichkeiten und der durchweg hohen Qualität 
der Instandsetzung heutzutage eher selten geworden. 
Die merkantile Wertminderung soll den Wertverlust ausgleichen, den ein Fahrzeug 
nach einem Unfall erleidet, weil es nicht mehr unfallfrei ist und so 
auf dem Gebrauchtwarenmarkt meist einen niedrigeren Verkaufserlös erzielt. 
Die merkantile Wertminderung wird vom Sachverständigen unter Zuhilfenahme 
von Tabellen (z.B. nach Halbgewachs oder nach einer Empfehlung des BVSK) 
und unter Berücksichtigung von Einflußgrössen wie beispielsweise der Art 
des Schadens und der Marktlage des Fahrzeuges ermittelt. 
In der Regel wird im Haftpflichtfall eine Wertminderung für Fahrzeuge angesetzt, 
die nicht älter als 5 Jahre sind und eine Laufleistung unter 100.000 km haben.  | 
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Verdienstausfall
Wenn ein regelmäßig gewerblich genutztes Fahrzeug durch einen unverschuldeten 
Unfall ausfällt, kann der Geschädigte hierfür Verdienstausfall verlangen. 
Hierbei reicht es allerdings nicht, den Umsatzverlust nachzuweisen, 
es ist der durch dieses Fahrzeug erzielte durchschnittliche Gewinn aus den 
letzten drei Monaten zu ermitteln. Von dem ermittelten Gewinn ist zusätzlich 
noch die Kosteneinsparung durch Nicht-Nutzung des Fahrzeuges 
(z.B. Verschleiß- / Kraftstoffkosten) abzuziehen.  | 
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